Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 85a Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Stand: 20.09.2022
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BSG, 10.05.2017 – B 6 KA 5/16 RKassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - keine notwendige Beiladung der Aufsichtsbehörde in Streitverfahren gegen Entscheidungen des Schiedsamtes - Rechtmäßigkeit der Festsetzung regionaler Punktwertzuschläge auf den Orientierungswert - keine Geltung des Grundsatzes der Vorjahresanknüpfung - keine Basiswirksamkeit der ZuschlägeZitiert von 12
- SG Düsseldorf, 23.03.2011 – S 14 KA 165/07
- SG Düsseldorf, 23.03.2011 – S 14 KA 76/07Zitiert von 1
- BSG, 29.11.2017 – B 6 KA 42/16 RVertragsärztliche Versorgung - Gesamtvergütung - Festlegung des regionalen Punktwerts durch Landesschiedsamt - Zuschlag zum Orientierungswert wegen regionaler Besonderheiten bei der Kosten- und VersorgungsstrukturZitiert von 3
- BSG, 10.05.2017 – B 6 KA 14/16 RVertragsärztliche Versorgung - Vereinbarung über die Gesamtvergütung für 2013 - Gesamtvertragspartner - Bindung an den vom Bewertungsausschuss festgesetzten bundeseinheitlichen Orientierungswert und an die von ihm mitgeteilten Veränderungsraten - gerichtliche Überprüfung dieser Vorgaben - Zuschläge auf den Orientierungswert - Nichtgeltung des Grundsatzes der VorjahresanknüpfungZitiert von 14
- BSG, 15.06.2016 – B 6 KA 27/15 RVertragsärztliche Versorgung - Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens (Fremdkassenzahlungsausgleich) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen - Zulässigkeit der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit durch die Kassenärztlichen Vereinigungen - Berücksichtigung der Begrenzung der Gesamtvergütung auf den vereinbarten Behandlungsbedarf bei der Berechnung des Fremdkassenzahlungsausgleichs - Rückwirkung - kein Verstoß gegen RechtsstaatsprinzipZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.08.2014 – B 6 KA 6/14 RVergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt - Vereinbarung der Gesamtvergütung auch nach der Rechtslage des Jahres 2013 auf der Grundlage des Vorjahres - Festsetzung der jahresbezogenen Veränderung der Morbiditätsstruktur durch das SchiedsamtZitiert von 38
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 – L 7 KA 69/08
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 – L 7 KA 81/08
16 Entscheidungen zu § 85a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/85a#abs-1 (1) Um die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, die sich aus der infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. Satz 1 gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen Festsetzung schriftlich widersprochen hat. Satz 1 gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 einer solchen Festsetzung schriftlich widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/85a#abs-2 (2) Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen. Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2022 und 2023 vollständig auszugleichen. Das Nähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/85a#abs-3 (3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020 bis 2023 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Regelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/85a#abs-4 (4) Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann, können die Partner der Gesamtverträge nach § 83 für die Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistungen vereinbaren. Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig auszugleichen. Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig auszugleichen. Das Nähere zum Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/85a#abs-5 (5) Die Partner der Gesamtverträge haben in den Jahren 2021 und 2022 bei den nach § 85 Absatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/85a#abs-6 (6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Jahren 2021 und 2022 findet § 85 Absatz 2 Satz 7 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/85a#abs-7 (7) Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersituation resultierende, verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten.